Impressum
Hörisch WerkLogoÖlstrahl
     
 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 
Linie
 
§1 Allgemeines
(1) Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Lieferer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zustimmt. Diese Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
(2) Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 310 Abs. 1 BGB.

§2 Angebot – Lieferumfang
(1) Das Angebot des Lieferers ist freibleibend, sofern sich auf der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Plänen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.

§3 Preise – Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem
  jeweiligen Basiszinssatz p.a berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Lieferer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Lieferer nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Mehraufwendungen, die dem Lieferer durch den Annahmeverzug des Bestellers entstehen, kann er vom Besteller ersetzt verlangen.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§4 Lieferzeit – Lieferverzögerung
(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
(2) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Betriebsgelände des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  1 >>
 
Willkommen Produkte Zertifikate Allgemeine Geschäftsbedingungen Anfahrt Kontakt