§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Hörisch-Präzision GmbH (nachfolgend „Lieferer“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Lieferer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Lieferer in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
(3) Individuelle Vereinbarungen und Angaben in der Auftragsbestätigung des Lieferers haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer bei Vertragsschluss geltenden Fassung auch für zukünftige gleichartige Geschäfte mit dem Besteller, sofern sie wirksam in die Geschäftsbeziehung einbezogen wurden.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Lieferumfang
(1) Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Lieferers in Textform oder durch Ausführung der Lieferung zustande.
(2) Für Art und Umfang der Lieferung sind die Auftragsbestätigung sowie die darin in Bezug genommenen Zeichnungen, Spezifikationen, Freigaben und sonstigen technischen Unterlagen maßgeblich.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Plänen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen, Fertigungsunterlagen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige Zustimmung des Lieferers in Textform weder zugänglich gemacht noch für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
(4) Technische Änderungen bleiben zulässig, soweit sie die vereinbarte Funktion, Qualität und Verwendbarkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen und dem Besteller zumutbar sind.
(5) Der Lieferer ist berechtigt, für einzelne Fertigungs-, Bearbeitungs-, Prüf- oder sonstige Leistungsschritte geeignete Unterauftragnehmer einzusetzen, soweit nicht ausdrücklich eine persönliche Leistungserbringung durch den Lieferer oder der Ausschluss bestimmter Unterauftragnehmer vereinbart wurde. Der Lieferer bleibt für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Zölle und sonstiger Nebenkosten sowie zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Verpackungskosten werden gesondert berechnet.
(2) Zahlungen sind auf das vom Lieferer angegebene Konto zu leisten. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde. Skontovereinbarungen gelten nur, wenn der Besteller mit der Zahlung früher fälliger Forderungen nicht in Verzug ist.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum und Lieferung ohne Abzug fällig. Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Der Lieferer ist berechtigt, die gesetzliche Verzugspauschale sowie einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
(4) Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss und verändern sich nach Vertragsschluss die für die Preisbildung maßgeblichen Kosten, insbesondere für Rohstoffe, Vormaterial, Energie, Löhne, Fracht oder sonstige Beschaffung, wesentlich und für den Lieferer bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar, ist der Lieferer berechtigt, den vereinbarten Preis im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Kostenveränderung angemessen anzupassen. Kostenminderungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen. Auf Verlangen erläutert der Lieferer dem Besteller die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen. Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, soweit die verzögerte Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist.
(5) Soweit Preise einen gesondert ausgewiesenen Edelmetallanteil enthalten oder der Edelmetallanteil variabel abgerechnet wird, erfolgt die Kalkulation auf Grundlage eines kalkulatorischen Edelmetall-Einsatzgewichts je Mengeneinheit der vertragsgemäßen Gutteile. Das kalkulatorische Einsatzgewicht umfasst neben dem rechnerisch im Gutteil enthaltenen Edelmetallanteil, insbesondere der vereinbarten Schichtdicke, auch die bei ordnungsgemäßer Fertigung technisch unvermeidbaren Prozess-, Handlings- und Prüfverluste entlang der vereinbarten Fertigungskette. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, stellt das kalkulatorische Edelmetall-Einsatzgewicht keinen Nachweis des reinen Netto-Wiegewerts eines externen Vorlieferanten oder des im fertigen Gutteil verbleibenden Edelmetallgewichts dar. In die Berechnung des gesondert ausgewiesenen oder variablen Edelmetallpreises können außerdem die auftragsbezogenen Finanzierungskosten der Kapitalbindung für das eingesetzte Edelmetall bis zum vertraglich vereinbarten Zahlungszeitpunkt einfließen, soweit diese im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als Bestandteil der Edelmetallkalkulation ausgewiesen oder die Berechnungsgrundlagen dort festgelegt sind.
(6) Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, kann der Lieferer Ersatz der hierdurch entstehenden angemessenen Mehraufwendungen verlangen.
(7) Der Besteller kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder vom Lieferer anerkannten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(8) Belastungsanzeigen, Debit Notes, Rückbelastungen oder sonstige einseitige Abzüge des Bestellers begründen für sich allein keinen Zahlungs- oder Erstattungsanspruch und berechtigen nicht zur Kürzung fälliger Forderungen des Lieferers, soweit der zugrunde liegende Gegenanspruch nicht unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Lieferer anerkannt ist.
(9) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen und durch die die Zahlungsansprüche des Lieferers gefährdet erscheinen, kann der Lieferer noch ausstehende Lieferungen von einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen. Kommt der Besteller einem berechtigten Verlangen innerhalb angemessener Frist nicht nach, stehen dem Lieferer die gesetzlichen Leistungsverweigerungs- und Rücktrittsrechte zu.
§ 4 Lieferzeit und Lieferverzögerung
(1) Liefertermine und Lieferfristen ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen rechtzeitig geklärt sind und der Besteller seine Mitwirkungs- und Leistungspflichten erfüllt. Anderenfalls verlängern sich vereinbarte Lieferfristen angemessen, soweit der Lieferer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(2) Die rechtzeitige Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern der Lieferer ein entsprechendes kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat. Der Lieferer informiert den Besteller unverzüglich über erkennbare Verzögerungen.
(3) Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Betriebsgelände des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet wurde. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist der Abnahmetermin maßgeblich, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
(4) Werden Versand oder Abnahme aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, kann der Lieferer die hierdurch entstehenden angemessenen Kosten, insbesondere Lager-, Handhabungs- und Finanzierungskosten, berechnen.
(5) Bei höherer Gewalt oder sonstigen vom Lieferer nicht zu vertretenden Ereignissen, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, verlängern sich Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dies gilt insbesondere bei Naturereignissen, behördlichen Maßnahmen, rechtmäßigen Arbeitskämpfen, erheblichen Energie- oder Transportstörungen, Cyberangriffen auf betriebliche Systeme, Epidemien oder Pandemien, unverschuldeten Rohstoff- oder Vormaterialengpässen, Import- oder Exportbeschränkungen sowie vergleichbaren Störungen in der Lieferkette. Der Lieferer informiert den Besteller über Beginn und Ende der Behinderung, soweit dies möglich und zumutbar ist.
(6) Dauert eine Behinderung nach Absatz 5 länger als drei Monate an und ist ein Festhalten am Vertrag einer Partei nicht mehr zumutbar, kann die betroffene Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
(7) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
(8) Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen sind im branchenüblichen und dem Besteller zumutbaren Umfang zulässig, sofern nicht ausdrücklich eine exakte Liefermenge vereinbart wurde. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Gutteilmenge.
§ 5 Gefahrübergang und Abnahme
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand dem Transporteur, Spediteur oder Frachtführer übergeben, auf ein Fahrzeug des Lieferers verladen oder zum Versand bereitgestellt und der Besteller hierüber informiert wurde, wenn sich der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat.
(2) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Die Abnahme hat unverzüglich zum vereinbarten Termin, hilfsweise nach Meldung der Abnahmebereitschaft zu erfolgen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, kann der Lieferer auf Wunsch und Kosten des Bestellers eine Transport- oder Lagerversicherung abschließen.
(4) Soweit im Einzelvertrag eine Incoterms-Klausel vereinbart ist, geht diese den vorstehenden Regelungen zum Gefahrübergang und zu den Transportkosten vor.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis vor. Bei laufender Geschäftsbeziehung gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Nach Rücknahme ist der Lieferer zur Verwertung berechtigt; der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers angerechnet.
(3) Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und, soweit nach Art und Wert der Ware üblich, auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden angemessen zu versichern.
(4) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu informieren und alle zur Wahrung der Rechte des Lieferers erforderlichen Angaben zu machen.
(5) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Rechnungsendbetrags der Vorbehaltsware an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Der Besteller bleibt zur Einziehung berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(6) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt für den Lieferer. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Lieferer auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
§ 7 Beschaffenheit, Kundenvorgaben, Beistellungen und Dokumentation
(1) Für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich in Bezug genommenen technischen Spezifikationen, Zeichnungen, Muster, Freigaben und sonstigen Vertragsunterlagen maßgeblich.
(2) Angaben in Katalogen, Prospekten, Datenblättern, technischen Unterlagen oder sonstigen Produktbeschreibungen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar, sofern eine Garantie nicht ausdrücklich als solche in Textform übernommen wurde.
(3) Werden Liefergegenstände nach Zeichnungen, Konstruktionen, Mustern, Werkstoffvorgaben, Spezifikationen oder sonstigen Angaben des Bestellers gefertigt, ist der Besteller für deren Richtigkeit, Vollständigkeit, rechtliche Zulässigkeit und Eignung für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck verantwortlich. Eine allgemeine Pflicht des Lieferers zur Prüfung dieser Vorgaben besteht nicht. Erkennt der Lieferer offensichtliche Widersprüche, Unvollständigkeiten oder technische Risiken, weist er den Besteller hierauf hin, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zumutbar ist.
(4) Änderungen von Zeichnungen, Spezifikationen, Werkstoffen, Prüfanforderungen, Freigabeständen oder sonstigen Anforderungen nach Vertragsschluss bedürfen der Abstimmung mit dem Lieferer. Hierdurch verursachte Mehrkosten sowie angemessene Anpassungen von Lieferterminen trägt der Besteller, soweit der Lieferer die Änderung nicht zu vertreten hat.
(5) Bis zu einer Einigung über die Auswirkungen einer vom Besteller verlangten Änderung auf Preis, Lieferzeit, Materialbestand und sonstige Vertragsbedingungen ist der Lieferer nicht verpflichtet, die Änderung umzusetzen. Soweit dem Besteller zumutbar, darf der Lieferer bis dahin auf Grundlage des zuletzt verbindlich vereinbarten Standes weiterarbeiten.
(6) Fertigungsbedingte Abweichungen innerhalb der vereinbarten Toleranzen sowie technisch gleichwertige Änderungen stellen keinen Mangel dar.
(7) Der Besteller stellt sicher, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Vorgaben und Daten keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt den Lieferer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf vom Besteller vorgegebenen Konstruktionen, Zeichnungen, Kennzeichnungen oder sonstigen Vorgaben beruhen und der Lieferer die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
(8) Vom Besteller beigestellte Materialien, Halbzeuge, Bauteile oder sonstige Gegenstände werden vom Lieferer, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur auf äußerlich erkennbare Mängel, Identität und Menge geprüft. Der Besteller trägt die Verantwortung für die Eignung und vertragsgemäße Beschaffenheit der Beistellungen. Für Mängel oder Schäden, die auf ungeeignete, fehlerhafte oder nicht spezifikationsgerechte Beistellungen zurückzuführen sind, haftet der Lieferer nur, soweit er die Ursache erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt und den Besteller nicht darauf hingewiesen hat.
(9) Prüfzeugnisse, Erstmusterprüfberichte, Konformitätserklärungen, Stoffdeklarationen, Ursprungsnachweise, Nachhaltigkeits- und Lieferkettennachweise, besondere Prüfberichte sowie sonstige kundenspezifische Dokumentationen sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben sind. Nach Vertragsschluss zusätzlich verlangte Prüfungen oder Dokumentationen können gesondert berechnet werden und zu einer angemessenen Anpassung der Lieferzeit führen.
(10) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schuldet der Lieferer die Einhaltung der für den Liefergegenstand am Sitz des Lieferers im Zeitpunkt der Lieferung zwingend geltenden produktbezogenen gesetzlichen Anforderungen. Besondere gesetzliche, behördliche oder technische Anforderungen des Bestimmungslandes oder des konkreten Verwendungszwecks hat der Besteller dem Lieferer vor Vertragsschluss vollständig mitzuteilen.
§ 8 Werkzeuge, Vorrichtungen, Prüfmittel und kundeneigene Gegenstände
(1) Werkzeuge, Vorrichtungen, Lehren, Prüfmittel und sonstige Fertigungsmittel, die der Lieferer selbst oder durch Dritte für die Herstellung der Liefergegenstände beschafft oder herstellt, bleiben Eigentum des Lieferers, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Eine Beteiligung des Bestellers an den Herstellungs- oder Beschaffungskosten führt für sich allein nicht zu einem Eigentumsübergang.
(2) Soweit Fertigungsmittel im Eigentum des Bestellers stehen, kennzeichnet und verwahrt der Lieferer diese mit der im eigenen Betrieb üblichen Sorgfalt. Kosten für außergewöhnliche Wartung, Reparatur oder Ersatz infolge gewöhnlichen Verschleißes trägt der Besteller, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Der Lieferer ist nicht verpflichtet, kundenspezifische Fertigungsmittel länger als drei Jahre nach der letzten Serienlieferung oder dem letzten Abruf aufzubewahren, sofern keine längere Aufbewahrungsfrist vereinbart ist. Vor einer vorgesehenen Entsorgung kundeneigener Fertigungsmittel wird der Lieferer dem Besteller Gelegenheit zur Abholung auf dessen Kosten geben.
(4) Die Haftung für Verlust oder Beschädigung kundeneigener Gegenstände richtet sich nach § 10 dieser Bedingungen.
§ 9 Mängelansprüche, Prüf- und Sortiermaßnahmen
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere gemäß § 377 HGB, ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
(2) Bei berechtigten Mängelansprüchen ist dem Lieferer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die gesetzlichen Rechte des Lieferers zur Verweigerung der vom Besteller gewählten Art der Nacherfüllung bleiben unberührt.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie vom Lieferer berechtigt verweigert oder ist sie dem Besteller unzumutbar, kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach § 10.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht, insbesondere bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, einer ausdrücklich übernommenen Garantie, Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei zwingenden Rückgriffsansprüchen innerhalb einer Lieferkette.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel auf Zeichnungen, Konstruktionen, Werkstoffvorgaben, Spezifikationen, Freigaben oder sonstigen Vorgaben des Bestellers beruht und der Lieferer die Ursache des Mangels nicht zu vertreten hat.
(6) Unsachgemäße Verwendung, Lagerung, Montage, Weiterverarbeitung oder Veränderung des Liefergegenstandes durch den Besteller oder Dritte schließen Mängelansprüche aus, soweit sie für den geltend gemachten Mangel ursächlich sind.
(7) Rücksendungen beanstandeter Ware bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Lieferer. Die gesetzlichen Rechte des Bestellers werden hierdurch nicht eingeschränkt.
(8) Beabsichtigt der Besteller wegen eines behaupteten Mangels Sortier-, Nacharbeits-, Sonderprüf-, Austausch-, Rückhol- oder sonstige Maßnahmen selbst oder durch Dritte durchzuführen, hat er den Lieferer vor Beginn der Maßnahme unverzüglich zu informieren und ihm Gelegenheit zur Prüfung des Mangels sowie, soweit zumutbar, zur eigenen Nacherfüllung zu geben. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug oder wenn ein sofortiges Handeln zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden erforderlich ist.
(9) Kosten für Maßnahmen nach Absatz 8 trägt der Lieferer nur, soweit er hierfür nach den gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften verantwortlich ist und die Kosten erforderlich und angemessen sind. Der Besteller hat Art, Umfang, Ursache und Kosten der Maßnahmen nachvollziehbar zu dokumentieren und auf Verlangen nachzuweisen. Ein Anspruch auf Ersatz pauschaler Bearbeitungs- oder Verwaltungskosten besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 10 Haftung, Produkthaftung und Rückruf
(1) Der Lieferer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Lieferers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Lieferers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
(5) Soweit der Lieferer technische Auskünfte oder Empfehlungen erteilt, die nicht zu dem von ihm geschuldeten vertraglichen Leistungsumfang gehören, erfolgen diese nach bestem Wissen. Eine Haftung richtet sich nach den vorstehenden Absätzen.
(6) Wird der Besteller oder ein Dritter wegen eines Produktschadens in Anspruch genommen oder hält der Besteller eine Rückruf-, Feld-, Austausch- oder sonstige Gefahrenabwehrmaßnahme im Zusammenhang mit Liefergegenständen des Lieferers für erforderlich, hat er den Lieferer unverzüglich zu informieren und ihm Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Untersuchung der Ursache und der Festlegung geeigneter Maßnahmen zu geben, soweit dies nach den Umständen zumutbar ist.
(7) Der Lieferer trägt Kosten und Schäden aus Maßnahmen nach Absatz 6 nur insoweit, als die Ursache seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist und er hierfür nach den gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften haftet. Der Besteller hat die erforderlichen Maßnahmen und Kosten angemessen zu begrenzen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 11 Rahmenverträge, Forecasts und Abrufaufträge
(1) Bei Rahmen- und Abrufaufträgen ist der Besteller verpflichtet, die verbindlich vereinbarten Mengen innerhalb des vereinbarten Zeitraums abzurufen und abzunehmen.
(2) Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, müssen Abrufe so rechtzeitig erfolgen, dass dem Lieferer eine angemessene Fertigungs- und Beschaffungszeit verbleibt. Liefertermine für einzelne Abrufe werden erst mit Bestätigung des Abrufs verbindlich, sofern im Rahmenvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(3) Bedarfsprognosen, Forecasts, Planmengen, EDI-Vorschauen oder sonstige unverbindliche Mengenangaben des Bestellers begründen keine Abnahmeverpflichtung, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Sie berechtigen den Lieferer ohne gesonderte Vereinbarung nicht zur vollständigen Vorproduktion der prognostizierten Mengen.
(4) Soweit der Lieferer aufgrund abgestimmter Forecasts, Freigaben oder sonstiger Veranlassung des Bestellers kundenspezifisches oder anderweitig nicht wirtschaftlich verwendbares Vormaterial beschafft, hat der Besteller die hieraus entstehenden angemessenen Kosten zu tragen, wenn er die zugrunde gelegte Planung nachträglich reduziert oder aufhebt und der Lieferer die Beschaffung nicht anderweitig wirtschaftlich verwerten kann. Einzelvertraglich vereinbarte Abnahmehorizonte oder Frozen Zones gehen vor.
(5) Verschiebt, reduziert oder unterlässt der Besteller verbindlich vereinbarte Abrufe oder Abnahmemengen, kann der Lieferer die hierdurch verursachten angemessenen Mehrkosten, insbesondere für kundenspezifisches Material, Lagerung, Finanzierung, Umplanung und bereits begonnene Fertigung, verlangen, soweit der Besteller die Abweichung zu vertreten hat.
(6) Bereits beschafftes kundenspezifisches Material, bereits hergestellte Liefergegenstände sowie angearbeitete kundenspezifische Erzeugnisse sind vom Besteller nach Maßgabe des Vertrages abzunehmen, soweit eine anderweitige Verwendung für den Lieferer wirtschaftlich nicht zumutbar ist und der Besteller die Nichtabnahme zu vertreten hat.
(7) Gesetzliche Ansprüche des Lieferers wegen Annahmeverzug, Pflichtverletzung oder Kündigung bleiben unberührt. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.
§ 12 Vertraulichkeit und Know-how
(1) Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische und technische Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werden und nach den Umständen als vertraulich anzusehen sind, vertraulich und verwenden sie nur für die Durchführung des jeweiligen Vertrags. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
(2) Fertigungs-, Prozess- und Verfahrenskenntnisse, Produktionsparameter, Prüfkonzepte, Kalkulationsgrundlagen und sonstiges Know-how des Lieferers bleiben beim Lieferer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt auch, wenn solches Know-how im Zusammenhang mit einem kundenspezifischen Auftrag eingesetzt, angepasst oder weiterentwickelt wird.
(3) Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Mitarbeiter, verbundene Unternehmen, Berater und Unterauftragnehmer ist zulässig, soweit diese die Informationen für die Vertragsdurchführung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
§ 13 Export, Außenwirtschaftsrecht und internationale Lieferungen
(1) Die Erfüllung des Vertrages steht unter dem Vorbehalt, dass der Lieferung keine nationalen, europäischen oder sonst anwendbaren außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften, Embargos, Sanktionen oder sonstigen verbindlichen Verbote entgegenstehen.
(2) Der Besteller stellt dem Lieferer auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für Export-, Verbringungs-, Zoll- oder Sanktionsprüfungen erforderlich sind, insbesondere Angaben zum Endempfänger, Bestimmungsland und vorgesehenen Verwendungszweck.
(3) Verzögerungen aufgrund erforderlicher behördlicher Genehmigungen verlängern vereinbarte Lieferfristen angemessen, soweit der Lieferer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Wird eine erforderliche Genehmigung endgültig versagt oder ist die Vertragserfüllung aufgrund zwingender Vorschriften unzulässig, ist der Lieferer insoweit von der Leistungspflicht befreit; gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
(4) Zölle, Einfuhrabgaben und sonstige im Bestimmungsland anfallende öffentliche Abgaben trägt der Besteller, soweit nicht im Einzelvertrag oder durch eine vereinbarte Incoterms-Klausel etwas anderes bestimmt ist.
§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Incoterms
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht).
(2) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Lieferers ausschließlicher Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Soweit die Parteien im Einzelvertrag eine Incoterms-Klausel vereinbaren, gelten die Incoterms 2020 der International Chamber of Commerce (ICC) in der ausdrücklich vereinbarten Fassung. Individuell vereinbarte Lieferbedingungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.